Allgemeine Geschäftsbedingungen - (AGB) – Suter Agriservice GmbH
§ 1 Geltungsbereich & Zweck
1. Diese AGB regeln die Zusammenarbeit zwischen Suter Agriservice GmbH (nachfolgend
Lohnunternehmen genannt) und dem Auftraggeber in Ergänzung zum Schweizerischen
Obligationenrecht.
2. Sie dienen der Rechtssicherheit und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Rechte
und Pflichten beider Parteien.
3. Diese AGB gelten als Vertragsbestandteil, sofern sie dem Auftraggeber zusammen mit der
Offerte oder Auftragsbestätigung bekanntgegeben wurden.
§ 2 Angebot und Preise
1. Die Preise verstehen sich grundsätzlich exklusive Mehrwertsteuer.
2. Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss sind möglich, wenn der Mehraufwand trotz
seriöser Abklärungen nicht voraussehbar war.
3. Regietarife für Wartezeiten oder Mehraufwendungen sowie Preisanpassungen bei massiv
steigenden Treibstoffkosten werden auf Verlangen bekannt gegeben.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber muss Flächen wahrheitsgetreu angeben und auf Hindernisse (nasse
Stellen, Schächte, Leitungen) hinweisen.
2. Markierungspflicht: Nicht sichtbare Hindernisse wie Marksteine, Schachtdeckel,
Stellriemen oder Leitungen sind vom Auftraggeber auffällig zu markieren.
3. Fremdkörper (Steine, Metallteile), die Maschinen beschädigen könnten, sind vorab zu
entfernen. Werden weitere Fremdkörper vermutet, so ist dies dem Fahrer vor Antritt der
Arbeit zu melden.
4. Arbeitsgeräte und Mitarbeiter, welche gemäss Vertrag vom Auftraggeber zu stellen sind,
müssen rechtzeitig am Arbeitsort verfügbar sein. Wartezeiten werden verrechnet.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Versicherung seiner Mitarbeiter gegen Unfallfolgen
und zum Einsatz gesetzeskonformer Geräte.
6. Strassenreinigung: Die Reinigung verschmutzter Fahrbahnen ist, sofern nicht anders
vereinbart, Sache des Auftraggebers. Er haftet für daraus resultierende Bussgelder.
7. Zufahrt: Der Auftraggeber garantiert eine für schwere LKW befahrbare Zufahrt sowie
geeignete Entladestellen.
§ 4 Verkehrssicherung bei Arbeiten an Strassen
1. Verantwortung: Die vorschriftsgemässe Verkehrssicherung (Signalisation, Absperrung,
Verkehrsdienst) sowie behördliche Bewilligungen sind Sache des Auftraggebers, sofern
nicht anders schriftlich vereinbart.
2. Sicherheit: Das Lohnunternehmen darf die Arbeit verweigern oder unterbrechen, wenn die
bauseitige Verkehrssicherung ungenügend ist. Die Wartezeiten werden in Rechnung
gestellt.
3. Das Aufstellen von einfachen Warn-Markierungstafeln unmittelbar im Arbeitsbereich ist
Sache des Lohnunternehmens.
4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Arbeitsbereiche frei von parkierten Fahrzeugen oder
mobilen Hindernissen sind.
§ 5 Pflichten des Lohnunternehmens
1. Das Lohnunternehmen verpflichtet sich zur termingerechten Ausführung. Bei
Nichteinhaltung kann der Auftraggeber den Auftrag annullieren; Schadenersatzansprüche
sind dabei ausgeschlossen.
2. Schadenersatz bei verspätetem Beginn ist nur bei nachweislicher Fehldisposition oder
vernachlässigter Wartung zulässig..
3. Die Arbeiten werden nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt.
§ 6 Haftung und Maschinenschäden
1. Das Lohnunternehmen trägt das Risiko für Maschinenschäden, es sei denn, der
Auftraggeber hat seine Informations- oder Markierungspflichten verletzt.
2. Die Haftung des Lohnunternehmens für fachgerechte Ausführung beschränkt sich auf
maximal den doppelten Verrechnungswert des Auftrags (pro Parzelle/Einsatz).
3. Diese Beschränkung gilt nicht bei Grobfahrlässigkeit oder Absicht.
4. Das Lohnunternehmen verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung für Drittschäden.
§ 7 Kontrollpflicht, Mängelrüge und Schadensminderung
1. Der Auftraggeber hat die Arbeit so früh als möglich zu kontrollieren. Mängel sind sofort zu
beanstanden.
2. Warenlieferungen: Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe bzw. Deponierung auf
den Käufer über. Mängel an der Ware sind sofort bei Erhalt zu rügen.
3. Flurstrassenunterhalt: Das Lohnunternehmen übernimmt keine Haftung für Schäden
oder eine Verschlechterung des Wegzustandes, die nach der ordnungsgemässen
Instandstellung durch ausserordentliche Beanspruchung, Witterungseinflüsse,
übermässige Nutzung oder durch mangelhafte bzw. ungenügende Strassenentwässerung
entstehen. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die fachgerechte Ausführung gemäss
den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Übergabe.
4. Nach Bestell- und Pflegearbeiten ist, sobald ertragsmindernde Mängel ersichtlich sind, das
Lohnunternehmen unmittelbar zu informieren, damit geeignete Massnahmen eingeleitet
werden können.
5. Bei Mängeln in der Arbeitsausführung hat der Auftraggeber schadensmindernde
Massnahmen zu treffen oder, wenn sie durch das Lohnunternehmen ausgeführt werden,
zu dulden.
§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
2. Bei Zahlungsverzug kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
§ 9 Schlichtungsstelle und Gerichtsstand
1. Bei Streitigkeiten über CHF 1'000.00 ist vor einer Klage die paritätische Schlichtungsstelle
der Fachverbände oder eine andere branchenübliche Stelle einzuschalten.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Betriebsdomizil des Lohnunternehmens.